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Prüfungsangelegenheiten

 

Maßgeblich für die unten stehenden Informationen sind die Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge.

Bitte beachten: Die unten stehenden Informationen beziehen sich auf das Studium im Fach Sport bzw. Sportwissenschaft. In anderen Studienfächern gelten ggf. abweichende Regelungen.

Prüfungsordnungen

 


 

 


 

 


 

 


 

 

 

 

Modulhandbücher 

Die aktuellen Modulbeschreibungen finden sich in HISinOne. Das komplette Modulhandbuch als PDF gibt es hier:

 

 

 

 

 

  • Master of Science Sportwissenschaft - Bewegung und Gesundheit: ab WS 2014/15

 

Unterschied Studienleistungen - Prüfungsleistungen


► Unterschied/Formalia bei Studien- und Prüfungsleistungen

 

Bachelorarbeiten

Anträge und detaillierte Informationen

 

Masterarbeit (M.Sc. / M.Ed.) und Verteidigung (M.Sc.)

 

 

Leistungsübersichten

  • Offizielle, rechtsverbindliche Leistungsübersicht vom SPB:
    Per Mail ans SPB kann eine offizielle Leistungsübersicht beantragt werden:
    • Leistungsübersicht mit Verifikationscode:
      Diese Leistungsübersicht ist drei Monate gültig und eignet sich z. B. für Studienbewerbungen; sie wird als PDF-Anhang verschickt; sie hat die gleiche Verbindlichkeit wie gesiegelte Leistungsübersichten; sie kann ausgedruckt oder bei Online-Bewerbungen hochgeladen werden
    • Leistungsübersichten mit Siegel und Unterschrift (Papier):
      Diese Version wird nur noch ausgegeben, wenn Studierende z. B. ihr Studium abbrechen oder eine Leistungsübersicht benötigt wird, deren Gültigkeit noch nach drei Monaten verifiziert werden muss. Sie wird postalisch verschickt.
    • Leistungsübersicht (Transcript of Records) als Teil der Abschlussdokumente:
      Diese Leistungsübersicht ist immer unterschrieben und gesiegelt und wird automatisch zusammen mit den Abschlussdokumenten verschickt.

 

  • Unverbindliche Leistungsübersicht:
    In HISinOne können alle Studierenden zur Überprüfung ihrer Leistungsverbuchung eine studentische Version der Leistungsübersicht als PDF generieren: Mein Studium -> Leistungen -> Bescheinigungen und Berichte.
    Diese Leistungsübersicht hat keinen offiziellen Charakter und ist nur für den Eigengebrauch.

 

Hinweis zum Begriff amtlich beglaubigte Kopie:

Wird z. B. für eine Bewerbung eine amtlich beglaubigte Kopie einer Leistungsübersicht gefordert, kann immer auch die Original-Leistungsübersicht (z. B. wie oben mit Verifikationscode) eingereicht werden. Eine amtlich beglaubigte Kopie bestätigt immer nur, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Eine amtlich beglaubigte Kopie ist nur dann notwendig, wenn man das Original (wie z. B. das Abschlusszeugnis) nicht verschicken kann, weil man nur dieses eine Exemplar hat.

 

Anmeldung von Studienleistungen (SL)

Die Anmeldung von Studienleistungen innerhalb des Anmeldezeitraums ► Termine ist notwendig, damit die Verbuchung der Leistung in HISinOne erfolgen kann.

Eine Studienleistung, die vergessen wurde anzumelden, darf - im Unterschied zu einer Prüfungsleistung - zwar absolviert werden, aber der/die betreffende Studierende erscheint dann nicht auf der Leistungsliste und erhält damit keinen Eintrag in HISinOne.

Bei nicht bestandenen Studienleistungen, müssen die Studierenden (im Unterschied zu Prüfungsleistungen) die Studienleistung im nächsten Semester selbst wieder anmelden.

 

Anmeldung zu Prüfungen (Prüfungsleistungen) (PL)

Für alle studienbegleitenden Prüfungen (Prüfungsleistungen – PL) ist eine fristgerechte elektronische Anmeldung ► Termine erforderlich. Es handelt sich bei dieser Frist um eine Ausschlussfrist.

Wer zur entsprechenden Prüfung nicht angemeldet ist, gilt für diese Prüfung (sowie auch ggf. zur Nachhol- bzw. Wiederholungsprüfung etc.) als nicht zugelassen und darf an der Prüfung nicht teilnehmen.

Prinzipiell gilt: Innerhalb des Anmeldezeitraums kann jede Prüfung in HISinOne auch wieder elektronisch abgemeldet werden.

Nach Ende der Anmeldefrist ist keine Abmeldung mehr möglich. Wer dann aus einem wichtigen Grund (z. B. Krankheit) eine Prüfung (z. B. Klausur, Abgabe Hausarbeit) nicht absolvieren kann, muss einen Antrag auf ► Prüfungsrücktritt (s. unten) stellen. 

 

 

Hinweise:

Direkt nach Ablauf der Anmeldefrist (und auf jeden Fall aber vor Absolvieren der Prüfungen!) ist die persönliche Übersicht über die angemeldeten Prüfungen über HISinOne auszudrucken. Dieser Nachweis ist bei allen Prüfungen (Klausuren Referat, Projektpräsentation etc.) mitzuführen und ggf. vorzulegen.

     

Bei Klausuren und mündlichen Prüfungen (auch Referate) ist stets ein Identitätsnachweis (z. B. Unicard, Personalausweis) mitzuführen.

   

 

Orientierungsprüfung (nur Polybachelor und B.Sc.)

Im Rahmen der studienbegleitend durchgeführten Orientierungsprüfung ist/sind folgende Prüfungsleistungen fristgerecht (s. unten)  zu erbringen:

  • Poly-Bachelor, Fach Sport (PO 2018)
    • 1 Prüfungsleistung:
      Die Orientierungsprüfung im Fach Sport ist bestanden, wenn in einem der zwei folgenden Module die studienbegleitende Prüfungsleistung erfolgreich absolviert wurde:
      • Modul Leistung und Training
      • Modul Anatomie und menschliche Bewegung

  • Poly-Bachelor, Fach Sport (PO 2015):

    • 1 Prüfungsleistung:
      Die Orientierungsprüfung im Fach Sport ist bestanden, wenn in einem der zwei folgenden Module die studienbegleitende Prüfungsleistung erfolgreich absolviert wurde:
      • Modul Training und Bewegung
      • Modul Sport, Individuum und Gesellschaft

       
  • Bachelor of Science (PO 2018)
    • 2 Prüfungsleistungen:
      Die Orientierungsprüfung im Fach Sport ist bestanden, wenn in zwei der drei folgenden Module zwei studienbegleitende Prüfungsleistungen erfolgreich absolviert wurden:
      • Modul Leistung und Training 
      • Modul Theorie der Gesundheitsförderung
      • Modul Anatomie und menschliche Bewegung

  • Bachelor of Science (PO 2015):
    • 2 Prüfungsleistungen:
      Die Orientierungsprüfung im Fach Sport ist bestanden, wenn in zwei der drei folgenden Module zwei studienbegleitende Prüfungsleistungen erfolgreich absolviert wurden:
      • Modul Training und Bewegung
      • Modul Motorik menschlicher Bewegung
      • Modul Theorie der Gesundheitsförderung

 

Frist für die Orientierungsprüfung:

Die Prüfungsleistung der Orientierungsprüfung ist bis zum Ende des zweiten Fachsemesters zu erbringen. Wird sie einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht spätestens bis zum Ende des dritten Fachsemesters erbracht, so erlischt der Prüfungsanspruch für dieses Fach. Dies gilt nicht, wenn der/die Studierende die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten hat.

Das Bestehen der Orientierungsprüfung wird in der Leistungsübersicht in HISinOne ausgewiesen.

 

Corona-Regelung zur Fristverlängerung der Orientierungsprüfung

Für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang eingeschrieben sind oder waren, verlängern sich in diesem Studiengang die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen (z. B. Orientierungsprüfung) für jedes dieser Semester jeweils um ein Semester, insgesamt um höchstens drei Semester (s. LHG, §32 Absatz 5a, Satz 1).

 

Bestimmungen zu Hausarbeiten und Berichten (SL und PL)

 

Regelungen bzgl. Abgabefristen, Wiederholung und Nachholen von Hausarbeiten/Seminararbeiten/Berichten finden sich unter diesem Link.

 

Regelungen zur Anwesenheitspflicht

In Vorlesungen gibt es keine Anwesenheitspflicht.

In allen andere Lehrveranstaltungen gelten folgende Regelungen (vgl. Rahmen-Prüfungsordnung).

 

Rücktritt von Prüfungen – Allgemeine Hinweise

 

  • Ein Rücktritt von einer Prüfung wegen akuter Krankheit/Verletzung oder aus einem anderen wichtigen Grund ist bis spätestens 3 Tage nach der entsprechenden Prüfungsleistung dem Fachprüfungsausschuss über das Studien- und Prüfungsbüro anzuzeigen (= Einreichung des Antrages).
  • Hierfür ist ein schriftlicher Antrag auf Rücktritt mit Angabe des Rücktrittsgrundes und Beifügung geeigneter Nachweise fristgerecht beim Studien- und Prüfungsbüro einzureichen ► Formulare s. unten.

  • Die medizinischen Befundtatsachen müssen sich auf den Gesundheitszustand am Tag der Prüfung beziehen. Daher kann ein ärztliches Attest in der Regel nur anerkannt werden, wenn die Untersuchung durch den Arzt / die Ärztin spätestens am Tag der Prüfung stattgefunden hat
  • Über die Genehmigung des Rücktritts entscheidet der Fachprüfungsausschuss.

  • Wenn der Antrag auf Prüfungsrücktritt genehmigt wurde,

    • gilt die Prüfung als nicht unternommen. Bei der nächsten Prüfung handelt es sich dann um eine Nachholprüfung (= 1. Versuch).

    • Die Prüfungsanmeldung zum ursprünglichen Prüfungstermin gilt automatisch auch für den Termin der Nachholprüfung, wenn diese zu dem ausgeschriebenen Nachholtermin im Folgesemester oder spätestens im übernächsten Semester absolviert werden kann (= Pflichtanmeldung für die Nachholprüfung). Ist dies nicht der Fall, muss die Prüfung erneut angemeldet werden (Bitte unbedingt die persönliche Übersicht der Prüfungsanmeldungen in HISinOne checken!).

  • Wird der Antrag auf Prüfungsrücktritt genehmigt, 

  • Wird der Antrag auf Prüfungsrücktritt nicht genehmigt,

    • ergeht hierüber ein schriftlicher Bescheid.

    • Wenn die Prüfung dann trotzdem nicht absolviert wird, gilt sie als nicht bestanden. Bei der Teilnahme an der nächsten Prüfung handelt es sich an dann um eine Wiederholungsprüfung (= 2. Versuch).

  •  Siehe hierzu auch die entsprechenden Paragraphen in der jeweiligen Rahmenordnung (Prüfungsordnung)

 

Rücktritt von Prüfungen wegen akuter Krankheit/Verletzung

 

 

Rücktritt von Prüfungen aus einem anderen wichtigen Grund

 

Es ist darzulegen, aus welchem Grund der Prüfungsrücktritt beantragt wird. Dies kann zum Beispiel schwere Krankheit eines Familienmitglieds oder ein Trauerfall in der Familie sein. Ggf. können auch Prüfungsüberschneidungen mit dem anderen Fach (gleiche Uhrzeit, nicht gleicher Tag) oder für Kaderathleten Einladungen oder Trainingslager mit der Nationalmannschaft geltend gemacht werden. Den Gründen sind entsprechende Nachweise beizulegen.

 

Verschiebung von Wiederholungs-/Nachprüfungen aufgrund eines Auslandsaufenthaltes

Wer wegen Abwesenheit im Mobilitätsfenster und / oder aufgrund eines Urlaubssemesters oder wegen Abwesenheit aufgrund von Spitzensport den nächstmöglich angebotenen Termin für die Wiederholungsprüfung(en) (in der Regel im Folgesemester) nicht wahrnehmen kann,  kann mit dem Antrag auf einen späteren Wiederholungs-/Nachtermin um die Verschiebung der Wiederholungs-/Nachprüfung(en) - z. B. auf das übernächste Semester - bitten.

 

Nachteilsausgleich

Studierende mit einer Behinderung, chronischen Krankheit oder nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen erschweren, können einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Es wird nach Eingang des Antrags vom jeweiligen Fachprüfungssauschuss erörtert, welcher Art die Kompensationsmaßnahmen / Modifizierung sein können.

Die modifizierte Form der Studien- bzw. Prüfungsleistung muss einen gleichwertigen Leistungsnachweis ermöglichen.

  • Detaillierte Informationen finden sich auf der zentralen Homepage der Universität incl. eines Merkblattes: Nachteilsausgleich

  • Siehe hierzu auch die Rahmenordnung (Prüfungsordnung).

  • Antragsstellung:

    • Der Antrag muss schriftlich und mit geeigneten ärztlichen Nachweisen spätestens einen Monat vor dem Termin der Prüfung bzw. der Leistungsabnahme an den jeweiligen Fachprüfungsausschuss des Studiengangs gestellt werden.

    • Der Antrag ist im Studien- und Prüfungsbüro Sportwissenschaft einzureichen.

    • Zum ärztlichen Attest: 1.) Das Attest muss die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthalten. 2.) Es ist von ärztlicher Seite darzulegen, in welcher Form und welchem Umfang sich die Beeinträchtigung auf die Erbringung der Leistung auswirkt. 3.) Wir empfehlen, dass von ärztlicher Seite eine geeignete Kompensationsmaßnahme vorschlagen wird. Wichtig ist, dass die durch die Prüfung/Leistungsabnahme zu überprüfenden Lernziele trotz Kompensationsmaßnahme weiterhin überprüfbar bleiben. 

  • Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die chronisch sind, stellen keine Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit dar und sind damit kein Rücktrittsgrund von einer Prüfung.

  • Für ein Beratungsgespräch stehen die Ansprechpartnerinnen des Studien- und Prüfungsbüros gerne zur Verfügung.

 

Leistungsverbuchung

Die Ergebnisse von erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sind in der Regel für Leistungen aus dem Wintersemester bis 15.04., für Leistungen aus dem Sommersemester bis 15.10. in HISinOne verbucht. In seltenen Fällen, z. B. bei Bewertungen von schriftlichen Hausarbeiten kann sich die Bewertung und damit Verbuchung verzögern.

 

Wiederholung von Prüfungen

Die unten stehenden Wiederholungsregelungen gelten nur für Prüfungsleistungen.

Studienleistungen hingegen können x-mal wiederholt werden. Termine und Art der Wiederholung von Studienleistungen sind individuell mit den jeweiligen Dozenten abzusprechen. Siehe auch Unterschied Studien- und Prüfungsleistungen

 

Wiederholung von Prüfungsleistungen:

    Bei nicht bestandenen Prüfungsleistungen werden Studierende automatisch vom Studien- und Prüfungsbüro zum nächstmöglichen Prüfungstermin (i. d. Regel das Folgesemester) pflichtangemeldet sofern ein weiterer Prüfungsversuch gestattet ist. Die Anmeldung ist in HISinOne ersichtlich. Sobald der Prüfungstermin steht, ist dieser auch in HISinOne unter der Prüfung ersichtlich.

    • Studienbegleitende Prüfungsleistungen, die mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet wurden oder als nicht bestanden gelten, können mindestens einmal wiederholt werden.

    • Darüber hinaus kann - je nach Studiengang - eine bestimmte Anzahl von nicht bestandenen Prüfungsleistungen ein zweites Mal wiederholt werden (= Joker).

      • Polybachelor: 2 Joker ► 2 nicht bestandene Prüfungsleistungen können ein zweites Mal wiederholt werden

      • B.Sc.: 3 Joker ► 3 nicht bestandene Prüfungsleistungen können ein zweites Mal wiederholt werden

      • M.Sc.: 2 Joker ► 2 nicht bestandene Prüfungsleistungen können ein zweites Mal wiederholt werden

      • M.Ed.: 1 Joker ► 1 nicht bestandene Prüfungsleistung kann ein zweites Mal wiederholt werden
    • Die zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung setzt in der Regel eine erneute Teilnahme an der zugehörigen Lehrveranstaltung voraus. Die zweite Wiederholungsprüfung muss zum nächstmöglichen Prüfungstermin nach der ersten Wiederholungsprüfung stattfinden.

    • Die Bachelor- bzw. Masterarbeit und die Verteidigung der Bachelor- bzw. Masterarbeit können jeweils nur einmal wiederholt werden (kein Joker!)

    • Über nicht bestandene Prüfungen ergeht ein schriftlicher Bescheid mit Merkblatt (gut durchlesen!) an den Studierenden.

    • Die Prüfungsanmeldung zum ersten Prüfungstermin gilt automatisch auch für den Termin der  Wiederholungsprüfung  (= Pflichtanmeldung von Seiten des Studien- und Prüfungsbüros).  Bitte unbedingt die persönliche Übersicht der Prüfungsanmeldungen in HISinOne checken!

    • Die Wiederholungsprüfung ist grundsätzlich spätestens bis zum Ende des auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semesters abzulegen und findet in der Regel im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters statt. Besteht in dem auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semester keine Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung, so kann die Wiederholungsprüfung auch noch im übernächsten Semester abgelegt werden.

    • Wer wegen Abwesenheit im Mobilitätsfenster und / oder aufgrund eines Urlaubssemesters den nächstmöglich angebotenen Termin für die Wiederholungsprüfung(en) (in der Regel im Folgesemester) nicht wahrnehmen kann,  kann per Antrag um die Verschiebung der Wiederholungsprüfung(en) - z. B. auf das übernächste Semester - bitten.

    • Zwischen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der Erstprüfung und der Wiederholungsprüfung müssen in der Regel mindestens 4 Wochen liegen.

    • Siehe hierzu auch die entsprechenden Paragraphen in der jeweiligen Rahmenordnung (Prüfungsordnung)

     

    Studierende, die eine Prüfungsleistung nicht bestanden haben, erhalten vom Fachprüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid mit einem Merkblatt. Hieraus geht hervor, ob und innerhalb welcher Frist (bzw. zu welchem Termin) die Prüfung wiederholt werden kann. Für die Wiederholungsprüfung erfolgt vom Studien- und Prüfungsbüro eine automatische Pflichtanmeldung zum nächstmöglichen Prüfungstermin.

    ACHTUNG: Auch bei Exmatrikulation bleibt das bestehende Prüfungsrechtsverhältnis bestehen! D. h. Wer zu einer Prüfung/Wiederholungsprüfung angemeldet ist, ist dies auch, wenn er/sie exmatrikuliert ist.

    Bei Fragen oder Unklarheiten wenden sich die Studierenden bitte unverzüglich ans Studien- und Prüfungsbüro.

     

      

    Nachholen von Prüfungen (nach genehmigtem Rücktritt)

    Die unten stehenden Regelungen gelten nur für Prüfungsleistungen.

    Das Nachholen von Studienleistungen (Art und Termine) ist individuell mit den jeweiligen Dozenten abzusprechen. Siehe auch Unterschied Studien- und Prüfungsleistungen

    Für das Nachholen von Prüfungsleistungen mit genehmigtem Rücktritt gilt Folgendes:

    • Die Nachprüfung ist grundsätzlich spätestens in dem auf den Rücktritt folgenden Semester abzulegen und findet in der Regel im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters statt. Besteht in dem auf den Rücktritt folgenden Semester keine Möglichkeit zum Nachholen der Prüfung, so kann die Nachprüfung auch noch im übernächsten Semester abgelegt werden.

    • Die Prüfungsanmeldung vom ursprünglichen Prüfungstermin gilt automatisch auch für den Termin der  Nachprüfung  (= Pflichtanmeldung).  Bitte unbedingt die persönliche Übersicht der Prüfungsanmeldungen in HISinOne checken!

    • Wer wegen Abwesenheit im Mobilitätsfenster und / oder aufgrund eines Urlaubssemesters den nächstmöglich angebotenen Termin für die Nachprüfung(en) (in der Regel im Folgesemester) nicht wahrnehmen kann, kann per Antrag auf Verschiebung der Prüfung (Formular siehe oben) - z. B. auf das übernächste Semester - bitten.

     

     

    Redlichkeit in der Wissenschaft

    Alle an der Albert-Ludwigs-Universität wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis gemäß § 2 (Ordnung der Albert-Ludwigs-Universität zur Sicherung der Redlichkeit in der Wissenschaft) verpflichtet. Im Falle von Plagiaten oder Täuschungsversuchen gelten die Regelungen der Rahmenprüfungsordnungen der entsprechenden Studiengänge.

     

     

    Anerkennung von Leistungen


    Hochschulwechsel:

    Studierende, die von einer anderen Hochschule als so genannte "Höhere Semester" in einen sportwissenschaftlichen Studiengang der Uni Freiburg wechseln möchten, finden alle Informationen sowie die Vorgehensweise unter Bewerbung/Studienplatzwechsel



    Studierende, die in Freiburg in einem Studiengang der Sportwissenschaft immatrikuliert sind:

    Welche Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten können anerkannt werden?

      • Leistungen, die in anderen Studiengängen an deutschen oder ausländischen Hochschulen erbracht wurden, sofern die erworbenen Kompetenzen gleichwertig sind. Das gleiche gilt für Leistungen, die an Berufsakademien, oder im Rahmen von Kontaktstudien oder Fernstudieneinheiten erbracht wurden.
      • Außerhalb der Hochschule erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, sofern die erworbenen Kompetenzen gleichwertig sind (z. B. Praktika). Es können maximal die Hälfte der im Studiengang/Studienfach vorgeschriebenen ECTS-Punkte anerkannt werden.
      • Leistungen aus einem Studiengang oder einem Abschluss (z. B. Abitur), der Zugangsvoraussetzung für den Studiengang war, in dem eine Anerkennung erfolgen soll, können nicht anerkannt werden, sofern sie Teil der in diesem Studiengang geforderten ECTS-Punkte waren. Beispiel: Ein im Bachelorstudiengang gefordertes Pflichtpraktikum kann nicht als Praktikum im Masterstudiengang anerkannt werden. (Zur Anerkennung von Leistungen aus dem Bachelorstudium für den Master of Education Studiengang s. unten). Freiwillig erbrachte Zusatzleistungen aus einem vorigen Studiengang können anerkannt werden.

     

    Vorgehensweise für die Anerkennung:

      • Folgende Unterlagen sind der für den jeweiligen Studiengang zuständigen Fachberatung vorzulegen: Leistungsnachweise im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie, ggf. Modulbeschreibungen sowie ein formloser Antrag auf Anerkennung aus dem die Anerkennungswünsche hervorgehen.
      • Im Gespräch mit der Fachberatung werden die Anerkennungsmöglichkeiten gemeinsam erörtert. 
      • Die Fachstudienberatung legt anschließend dem Fachprüfungsausschuss über das Studien- und Prüfungsbüro Sportwissenschaft einen Anerkennungsvorschlag vor.
      • Der Fachprüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung.
      • Dem/der Studierenden wird vom Studien- und Prüfungsbüro eine Leistungsübersicht geschickt, aus der die anerkannten Leistungen hervorgehen.
      • Wurden Leistungen nicht anerkannt erhält der/die Studierende eine schriftliche Begründung mit Rechtsbehelfsbelehrung

     

    Auslandsstudium im B.Sc. und M.Sc. mit Verbuchung im Mobilitätsfenster:

      • Leistungen aus einem sportwissenschaftlichen Auslandsstudium, die im Rahmen des B.Sc. und M.Sc. Mobilitätsfensters erbracht wurden, werden direkt in der Leistungsübersicht verbucht. Es handelt sich hier nicht um eine Anerkennung. Studierende reichen die entsprechenden Nachweise inkl. Learning Agreement direkt im Studien- und Prüfungsbüro ein, siehe B.Sc. Auslandsstudium im Mobifenster bzw. M.Sc. Auslandsstudium im Mobilitätsfenster
      • Nur wenn darüber hinaus Leistungen aus dem Auslandsstudium anerkannt werden sollen, ist wie oben beschrieben zu verfahren.

     

    Hinweis zu Anerkennungen im Master of Education Studiengang:

    • Im Bachelorstudium freiwillig erbrachte Zusatzleistungen können im Master of Education anerkannt werden, sofern die Kompetenzen gleichwertig sind.
    • Hinweis für Studierende, die das Fach Sport im Bachelorstudium nicht in Freiburg studiert haben: Möglicherweise wurden im Bachelorstudium Kompetenzen erworben, die mit den zu erwerbenden Kompetenzen im Fach Sport des Master of Education Studiengangs gleichwertig sind. Diese Leistungen werden anerkannt. Die entsprechenden ECTS-Punkte zählen damit jedoch nicht mehr zu den im Fach Sport, im Bachelorstudium erreichten ECTS-Punkten. Dies kann gff. dazu führen (bei weniger als 75 ECTS-Punkten), dass ein Nachholen von Leistungen aus dem Bachelorstudium notwendig ist. Bis die dann fehlenden ECTS-Punkte erbracht wurden, dürfen keine Lehrveranstaltungen und Leistungen aus dem Master of Education absolviert werden.

     

    Prüfungsrechtsverhältnis bei Exmatrikulation

    Bestehende Prüfungsrechtsverhältnisse bleiben trotz Exmatrikulation bestehen. D. h. wer zu einer Prüfung (Erst-,  Wiederholungs- oder Nachprüfung) angemeldet ist, ist dies trotz Exmatrikulation. Das Prüfungsrechtsverhältnis endet erst mit dem endgültigen Bestehen oder Nichtbestehen der entsprechenden Prüfung.

    D. h. wer noch zu einer Prüfung angemeldet ist, sollte - trotz Exmatrikulation - zur Prüfung erscheinen und sie erfolgreich absolvieren. Wird die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie - z. B. wegen Nichterscheinens - als nicht bestanden, wird der/die Studierende auch weiterhin zu den Wiederholungsprüfungen pflichtangemeldet bis die Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt bzw. alle möglichen Wiederholungsversuche ausgeschöpft sind. Damit ist der Prüfungsanspruch in dem Fach/Studiengang erloschen. In der Regel ist dann für ein ähnliches Fach/Studiengang mit im Wesentlichen gleichen Inhalt keine Zulassung in Deutschland mehr möglich.

     

    Einsicht in die Prüfungsunterlagen (Klausureinsicht etc.)

    • Prinzipiell sollen die Leistungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bei Studien- und Prüfungsleistungen für alle Studierenden so transparent wie möglich sein. Dennoch kann es vorkommen, dass jemand die Bewertung seiner Leistung nicht nachvollziehen kann.

    • Deshalb hat jede/r Studierende das Recht seine persönlichen Prüfungsunterlagen (z. B. korrigierte Klausur) einzusehen.

    • Die Einsicht in die persönlichen Prüfungsunterlagen kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen direkt beim Prüfer / bei der Prüferin beantragt werden (z. B. per E-Mail oder Sprechstunde). Die Einsicht soll innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung gewährt werden. Häufig geben die Prüfer/die Prüferinnen im Vorfeld auch schon feste Einsichtszeiten an.

    • Bei der Einsicht können die Studierenden die Notizen und Benotung der Prüfer/innen einsehen sowie vergebene Punkte nachrechnen.

    • Die Einsicht findet immer unter Aufsicht statt. Studierende dürfen sich unter Aufsicht Notizen zu den Bewertungen machen. Nicht gestattet sind Fotokopien oder Fotos der Prüfungsunterlagen. Auch nicht gestattet ist die Einsicht in Prüfungsunterlagen anderer Studierenden, etwa zum Vergleich mit der eigenen Bewertung.

    • Fragen zur Bewertung sollten direkt mit dem Prüfer/der Prüferin besprochen werden. Ebenso sollten falsch zusammengerechnete Punktzahlen sofort dem Prüfer/der Prüferin oder dem Aufsichtspersonal gemeldet werden, so dass eine direkte Korrektur der Berechnung erfolgen kann.

    •  Siehe hierzu auch die entsprechenden Paragraphen in der jeweiligen Rahmenordnung (Prüfungsordnung)

     

    Hinweis:

    Wer die Bewertung seiner Prüfungs- oder Studienleistung nicht nachvollziehen kann, sollte immer zuerst die Aussprache mit dem Prüfer/der Prüferin suchen. Viele Fragen lassen sich am Besten im persönlichen Gespräch klären. Wer sich danach in seiner Bewertung noch benachteiligt fühlt, sollte sich zur Beratung über die weitere Vorgehensweise direkt an das Studien- und Prüfungsbüro wenden.

     

    Fachprüfungsausschüsse

     

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